Aktuelles

Teilnahmebedingungen der Stadtranderholung im Schönebürgwald

Liebe Eltern,

das Jugendbüro der Stadt Crailsheim und die unterstützenden Kooperationspartner:innen setzen ihre ganze Kraft und Erfahrung dafür ein, um den Aufenthalt Ihres Kindes bei der Stadtranderholung im Schönebürgwald zu einem unvergesslichen Erlebnis werden zu lassen. Zur optimalen Abwicklung tragen auch klare Vereinbarungen über die wechselseitigen Rechte und Pflichten bei, die wir mit Ihnen in Form der nachfolgenden Teilnahmebedingungen treffen wollen. Diese werden, soweit wirksam vereinbart, im Falle des Abschlusses des Vertrages über die Teilnahme Ihres Kindes Vertragsinhalt. Lesen Sie diese Teilnahmebedingungen daher vor der Anmeldung sorgfältig durch. Den oder die gesetzlichen Vertreter des Kindes bzw. eine von/vom diesen bevollmächtigte Anmeldeperson als Vertragspartner der Einfachheit halber mit „GV“ für „gesetzlicher Vertreter“ abgekürzt. Den Träger der Stadtranderholung, der am Ende dieser Teilnahmebedingungen genau bezeichnet ist, haben wir mit „Träger“ abgekürzt.

 

1. Vertragsgrundlagen; Vertragspartner auf Seiten des Kindes; Vertretungsbefugnis der Anmeldeperson

 

1.1. Gegenstand des Vertrages ist die Teilnahme des Kindes an dem Ferienlager im Schönebürgwald „Stadtranderholung“ einschließlich der Erbringung der vereinbarten Nebenleistungen, insbesondere der Verpflegungsleistungen, der ausgeschriebenen Freizeitangebote und der Betreuung des Kindes.

 

1.2. Der Träger wird in Erfüllung einer pädagogischen und sozialen Aufgabenstellung tätig. Der Träger erbringt keine touristischen Leistungen und ist insbesondere nicht Reiseveranstalter i. S. d. gesetzlichen Bestimmungen. Vertragsgegenstand ist nicht eine Pauschalreise.

 

1.3. Die gesamten Vertrags- und Rechtsbeziehungen mit dem Träger bestimmen sich in erster Linie nach den im Einzelfall zur Aufnahme des Kindes getroffenen Vereinbarungen, soweit diese vom Träger im Rahmen der Teilnahmebestätigung ausdrücklich bestätigt wurden. Des Weiteren ist Vertragsinhalt, soweit nach den gesetzlichen Bestimmungen wirksam in den Vertrag einbezogen, die vorliegenden Teilnahmebedingungen. Hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen und zwar bezüglich der Aufnahme, der Verpflegung und der Freizeitangebote die Vorschriften der §§ 631 ff. über den Werkvertrag, hinsichtlich der Betreuungsleistungen die Vorschriften der §§ 611 ff. BGB über den Dienstvertrag.

 

1.4. Vertragspartner des Trägers ist bei minderjährigen Kindern das Kind selbst, vertreten durch die/den gesetzlichen Vertreter sowie die/der gesetzliche(n) Vertreter selbst, soweit er/sie gleichzeitig Anmeldeperson ist/sind, ansonsten die von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) bevollmächtigte Anmeldeperson.

 

1.5. Erfolgt die Anmeldung für ein Kind, für das ein gemeinsames Sorgerecht der Eltern besteht, nur durch einen von beiden Elternteilen oder erfolgt sie durch eine andere bevollmächtigte Anmeldeperson, so handeln diese einzelnen Personen, soweit sie eine diesbezügliche ausdrückliche Erklärung abgegeben haben, als Vertreter des anderen Sorgeberechtigten bzw. der Eltern. Es wird darauf hingewiesen, dass beim Fehlen einer entsprechenden Vollmacht einerseits der Vertrag über die Aufnahme des Kindes nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht zustande kommt und demnach die Teilnahme nicht möglich ist und vom Träger verweigert werden kann, andererseits die vollmachtlos handelnde Person nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 179 BGB) auf Ersatz eines dem Träger hierdurch entstehenden Schaden in Anspruch genommen werden kann.

 

2. Abschluss des Vertrages über die Teilnahme, Wartelisten

 

2.1. Für alle Anmeldungen gilt:

 

a) Die Anmeldung stellt das verbindliche Vertragsangebot - entsprechend den Bestimmungen in Ziff. 1.4 - auf Abschluss des Vertrages über die Teilnahme des Kindes an dem Ferienlager dar. An dieses Vertragsangebot (die Anmeldung) sind die Anmeldeperson(en) 10 Werktage ab Eingang beim Träger gebunden.

 

b) Eine Anmeldung, gleichviel in welcher Form, kann vom Träger nur bearbeitet werden, wenn im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sämtliche Angaben im Anmeldeformular vollständig und wahrheitsgemäß gemacht wurden. Der Träger wird bei Onlinebuchungen durch entsprechende elektronische Kontroll- und Hinweisfunktionen auf fehlerhafte oder unvollständige Angaben hinweisen. Bei schriftlich übermittelten Anmeldungen, wird der Träger auf Bearbeitungshindernisse in Bezug auf fehlende oder für ihn erkennbar unrichtige Angaben hinweisen. Eine vertragliche Verpflichtung des Trägers hierzu besteht nicht. Die Anmeldeperson ist gehalten, beim Träger Rückfrage zu halten, falls ihr bezüglich der Anmeldung innerhalb von 20 Tagen ab Absendung keine Nachricht des Trägers in Form einer Teilnahmebestätigung bzw. einer Ablehnung der Anmeldung vorliegt.

 

c) Es wird darauf hingewiesen, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312g Abs. 2 Satz 1 Ziff. 9 BGB) bei Verträgen über Freizeitgestaltung, Unterbringung und Verpflegung die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht sondern lediglich das vertragliche Rücktrittsrecht gemäß Ziff. 6. dieser Teilnahmebedingungen besteht und im Übrigen die gesetzlichen Regelungen über die Nichtinanspruchnahme von Werkvertragsleistungen bzw. Dienstvertragsleistungen gelten. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.

 

d) Es ist das Ziel des Trägers, Kindern mit Behinderungen die Teilnahme an der Stadtranderholung zu ermöglichen, soweit dies nach der Art der Freizeit, der Betreuung sowie der räumlichen Gegebenheiten in Betracht kommt. Insoweit gelten folgende Regelungen:

 

• Die Anmeldeperson ist verpflichtet, wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu Art und Umfang der Behinderung sowie den speziellen Bedürfnissen des behinderten Kindes im Anmeldeformular bzw. einem hierzu vom Träger übergebenen ergänzenden Fragebogen zu machen.

• Ergänzende mündliche Absprachen sind möglich und wünschenswert, ersetzen jedoch die Einreichung des Formulars nicht.

• Eine Bearbeitung der Anmeldung und eine Teilnahmebestätigung vor entsprechender vollständiger und wahrheitsgemäßer Übermittlung der entsprechenden Angaben im Rahmen der schriftlichen Anmeldung bzw. der Onlinebuchung sind nicht möglich.

• Erfolgt eine Teilnahmebestätigung ausnahmsweise vor Übermittlung dieser Angaben ist der Träger berechtigt, den Vertrag außerordentlich und fristlos zu kündigen, wenn diese Angaben nicht innerhalb einer vom Träger gesetzten angemessenen Frist vollständig und wahrheitsgemäß nachgereicht werden.

 

2.2. Bei Buchungen, die im Internet erfolgen, gilt für den Vertragsabschluss:

 

a) Der Ablauf der Onlinebuchung vollzieht sich in Schritten, welche im Ablauf der Onlinebuchung erläutert werden. Es stehen zur Korrektur der Eingaben entsprechende elektronische Hinweis- und Korrekturfunktionen zur Verfügung.

 

b) Soweit Eingaben und Daten sowie der Vertragstext vom Träger gespeichert werden, geschieht dies im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorschriften und der entsprechenden Zustimmungserklärungen. Über eine etwaige Möglichkeit zum späteren Abruf der Daten bzw. des Vertragstextes, wird die Anmeldeperson gegebenenfalls im Rahmen des Onlinebuchungsablaufs unterrichtet.

 

c) Das verbindliche Angebot auf Abschluss des Teilnahmevertrages erfolgt bei Onlinebuchungen mit der Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) "zahlungspflichtig buchen“ nach Maßgabe nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen über den Vertragsabschluss und den Vertragspartner. Der Anmeldeperson werden der Eingang ihrer Anmeldung und die Aufnahme von deren Bearbeitung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.

 

d) Die Übermittlung des Vertragsangebots durch Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen" begründet noch keinen Anspruch auf das Zustandekommen eines Vertrages. Der Träger ist vielmehr frei in seiner Entscheidung, das Vertragsangebot des Gastes anzunehmen oder nicht.

 

2.3. Für das Zustandekommen des Vertrages über die Teilnahme des Kindes durch die Teilnahmebestätigung des Trägers gilt:

 

a) Der Vertrag kommt sowohl bei schriftlichen, per Telefax oder durch E-Mail-Anhang übermittelten Anmeldungen und bei Onlinebuchungen ausschließlich durch die Teilnahmebestätigung des Trägers zustande. Diese bedarf keiner bestimmten Form, wird der Anmeldeperson jedoch im Regelfall schriftlich, per Telefax oder per E-Mail Anhang im PDF-Format übermittelt. In Ausnahmefällen, insbesondere bei kurzfristigen Anmeldungen, kann eine Teilnahmebestätigung verbindlich auch mündlich oder telefonisch erfolgen.

 

b) Weicht die Teilnahmebestätigung des Trägers von der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Trägers vor, an das dieser 10 Tage ab Datum der Anmeldebestätigung gebunden ist. Der Teilnahmevertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn die Anmeldeperson dieses durch ausdrückliche Erklärung, Zahlung oder die tatsächliche Teilnahme des Kindes annimmt.

 

2.4. Kann eine Teilnahmebestätigung nicht erfolgen, weil die betreffende Woche des Ferienlagers bereits belegt ist, erfolgt im Regelfall eine Aufnahme des Kindes in eine Warteliste. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht jedoch nicht. Soweit die Aufnahme in die Warteliste erfolgt, behält sich der Träger vor, bei der Vergabe freiwerdender Plätze aus sachlichen Gründen von der durch die Warteliste vorgegebenen Reihenfolge abzuweichen. Kann nach Aufnahme eines Kindes in die Warteliste die Anmeldung für dieses noch berücksichtigt werden, so teilt der Träger dies der Anmeldeperson mit und fordert diese unter Fristsetzung auf, verbindlich mitzuteilen, ob die Teilnahme gewünscht wird. Wird diese Erklärung abgegeben, so kommt mit deren fristgerechten Zugang beim Träger der Vertrag auf der Grundlage der ursprünglichen Anmeldung zustande. Erfolgt die Zustimmung nicht oder nicht fristgemäß, kommt kein Vertrag über die Teilnahme des Kindes zustande und es besteht kein Anspruch auf eine Teilnahme sowie eine weitere Berücksichtigung im Rahmen der Warteliste.

 

3. Zahlung des Rechnungsbetrages / Elternbeitrages

 

3.1. Nach Vertragsschluss (also Zugang der Teilnahmebestätigung bzw. ggf. Rechnung) ist innerhalb von 14 Tagen die Gesamtzahlung des Teilnahmepreises, online oder durch Überweisung, des Rechnungsbetrages fällig. Ist vom Träger die Zahlung durch Lastschriftverfahren vorgesehen und hat der GV in der Anmeldung diesem Verfahren zugestimmt, so wird der Rechnungsbetrag ca. 4 Wochen vor Beginn der Maßnahme vom Träger eingezogen.

 

3.2. Bei kurzfristiger Anmeldung (3 Wochen vor Beginn der Freizeit und kürzer) ist der Betrag sofort fällig. Die Bestimmung in Ziff. 3.2 gilt für diesen Fall entsprechend.

 

3.3. Soweit der Träger zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des/der Vertragspartner gegeben ist, besteht ohne vollständige Zahlung des gesamten Teilnahmepreises kein Anspruch des Kindes auf Teilnahme an dem Ferienlager bzw. auf Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen des Trägers.

 

3.4. Ist die Zahlung nach Fälligkeit und Mahnung und mit angemessener Fristsetzung nicht fristgerecht beim Träger eingegangen, obwohl dieser zur Erbringung der Leistungen bereit und in der Lage ist und kein vertragliches oder gesetzliches Rücktrittsrecht des GV besteht, so ist der Träger berechtigt, vom Teilnahmevertrag zurückzutreten und den GV mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 6. dieser Teilnahmebedingungen zu belasten.

 

4. Besondere Vertragsgrundlagen und Verpflichtungen des Kindes bzw. des/der gesetzlichen Vertreter/s

 

4.1. Vertragsgrundlage ist die Verpflichtung des teilnehmenden Kindes, sich dem vorgesehenen Freizeitprogramm anzuschließen. Der GV verpflichtet sich, das Kind entsprechend anzuhalten.

 

4.2. Der GV ist verpflichtet, allgemeine Grundsätze und Richtlinien des Trägers, bzw. besondere Grundsätze und Richtlinien für das Ferienlager, soweit diese ihn selbst betreffende Pflichten beinhalten, einzuhalten. Entsprechendes gilt für Haus- und Platzordnungen.

 

4.3. Soweit solche Grundsätze und Richtlinien Verpflichtungen des Kindes beinhalten, ist der GV verpflichtet, das Kind entsprechend zu informieren und zu belehren und zur Einhaltung dieser Bestimmungen anzuhalten.

 

4.4. Das Kind ist verpflichtet, den Anweisungen der Leitung bzw. des/der Gruppenbetreuer/-in Folge zu leisten.

 

4.5. Verstöße gegen die vorstehenden Verpflichtungen können einen Ausschluss des Kindes aus dem Ferienlager durch außerordentliche Kündigung des Teilnahmevertrages zufolge haben. Auf die nachfolgenden Bestimmungen über die Kündigung des Vertrages durch den Träger wird verwiesen.

 

5. Leistungen; Leistungsänderungen; Aufsichtspflicht

 

5.1. Bei den Angeboten des Trägers für das Ferienlager im Schönebürgwald handelt es sich - wenn in der Ausschreibung nicht anders ausgewiesen - um ein wöchentliches Erholungsangebot. Dabei erstreckt sich die Leistung des Trägers für die Dauer der Teilnahme auf die pädagogische Betreuung und die Verpflegung des angemeldeten Kindes im vertraglich vereinbarten Umfang.

 

5.2. Das pädagogische Programm wird für die Dauer des Ferienlagers vom Träger festgelegt. Die Betreuung der altersgerechten Gruppen geschieht durch ehrenamtliche Mitarbeiter/-innen, die für diese Aufgabe entsprechend geschult und vorbereitet werden. Die tägliche Betreuungszeit wird vom Träger festgelegt und im Informationsbrief bekannt gegeben. Sie gilt für den gesamten Zeitraum. Abweichungen hiervon sind in begründeten Einzelfällen möglich.

 

5.3. Die Verpflegung umfasst i. d. R. täglich 1 warme Mahlzeit. Abweichungen hiervon sind in begründeten Fällen (Programmgestaltung etc.) möglich.

 

5.4. Die Aufsichtspflicht des Trägers beginnt täglich mit der Aufnahme bzw. Übergabe des Kindes gegenüber der Überbringungsperson als zuständig bezeichneten Mitarbeiter und endet mit dem Ende der Maßnahme. Dabei sind die im Informationsbrief bzw. der Ausschreibung genannten Betreuungszeiten verbindlich.

 

5.5. Werden durch den Träger Sammelfahrten für die Kinder zur Stadtranderholung angeboten, so beginnt die Aufsicht des Trägers mit dem vereinbarten Zustieg des Kindes in den Sammelbus und endet abends mit Verlassen des Sammelbusses. Abweichende Regelungen bedürfen der Absprache zwischen GV und dem Träger.

 

5.6. Der Träger ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, mit dem GV Vereinbarungen über die konkrete Ausgestaltung der Aufsicht sowie insbesondere die Gestaltung der Teilnahme des Kindes an bestimmten Aktivitäten zu treffen. Fordert der Träger den GV, insbesondere der Übermittlung eines entsprechenden Formulars, zu einer solchen Erklärung auf, ist der GV verpflichtet, sich hierzu vollständig und fristgerecht zu erklären.

 

6. Rücktritt durch den GV; Nichtantritt des angemeldeten Kindes

 

6.1. Der GV kann bis zum Freizeitbeginn jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Träger, die schriftlich erfolgen soll, vom Teilnahmevertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung beim Träger.

 

6.2. Geht die Rücktrittserklärung innerhalb 14 Tage nach Anmeldung beim Träger ein, wird der Teilnehmerbeitrag abzüglich einer Bearbeitungspauschale von 5,00 € zurückerstattet. Bei verspätetem Eingang erfolgt keine Erstattung des Teilnehmerbeitrags.

 

6.3. Nimmt das teilnehmende Kind bzw. der GV vertragliche Leistungen ganz oder teilweise aus persönlichen Gründen (insbesondere Krankheit, Fehltage, familiär bedingte Abwesenheitszeiten, Transporthindernisse) oder aus anderen, nicht vom Träger zu vertretenden Gründen, nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des GV auf anteilige Rückerstattung.

 

6.4. Der Träger kann in besonderen Härtefällen im Rahmen einer Kulanzregelung einer Teilrückerstattung an den GV zustimmen. Ein Anspruch seitens des GV besteht jedoch nicht. Auch kann eine Teilrückerstattung nur jeweils für volle Stadtranderholungswochen, nicht jedoch für einzelne Fehltage erfolgen.

 

6.5. Durch die vorstehenden Regelungen bleiben gesetzliche Rechte des GV auf Rücktritt und Kündigung auf Grund mangelhafter Leistungen oder Pflichtverletzungen des Trägers im gesetzlichen Umfang unberührt.

 

7. Rücktritt und Kündigung durch den Träger

 

7.1. Der Träger kann vom Teilnahmevertrag bei Nichterreichen einer festgelegten Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Bestimmungen zurücktreten:

 

a) Die Mindesteilnehmerzahl ist im Teilnahmevertrag anzugeben oder auf die entsprechenden Angaben der Ausschreibung zu verweisen.

 

b) Der Träger ist verpflichtet, dem GV gegenüber, die Absage unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Maßnahme wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.

 

c) Der Träger kann vom Teilnahmevertrag außerdem aus wichtigem Grund zurücktreten. Dieser liegt insbesondere im Fall von Krankheit, höherer Gewalt oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften vor.

 

7.2. Falls keine Teilnahme an einer Ersatzmaßnahme erfolgt, werden die vom GV an den Träger geleisteten Zahlungen unverzüglich zurückerstattet.

 

7.3. Der Träger kann den Teilnahmevertrag kündigen, wenn das Kind oder der GV ungeachtet einer Abmahnung des Trägers oder der von ihm eingesetzten Betreuer die Durchführung der Freizeit nachhaltig stört oder gegen die Grundsätze der Stadtranderholung des Trägers oder gegen die Weisung der verantwortlichen Gruppenleiter bzw. der Betreuer verstößt. Die jeweiligen Betreuer sind zur Abgabe der erforderlichen Erklärungen vom Träger bevollmächtigt und berechtigt, bei Minderjährigen nach Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten auf deren Kosten den Ausschluss des Kindes zu veranlassen. In diesem Fall behält der Träger den vollen Anspruch auf den Teilnehmerbeitrag. Er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt.

 

8. Hygiene- und Infektionsschutzbestimmungen

 

8.1. Bei den Freizeitmaßnahmen des Trägers handelt es sich um Gemeinschaftsveranstaltungen. Zur Verhinderung bzw. Vermeidung einer Ausbreitung von Infektionserkrankungen verpflichten sich Träger und GV gleichermaßen zu der im Gesetz vorgesehenen Mitwirkung. Diese sind im Infektionsschutzgesetz des Bundes festgelegt.

 

8.2. Für die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften ist der GV selbst verantwortlich. Die entsprechenden Mitwirkungspflichten des GV sind unmittelbare vertragliche Verpflichtungen gegenüber dem Träger aus dem Vertragsverhältnis über die Teilnahme.

 

8.3. Der Träger wird seinerseits die gesetzlichen Hygiene- und Infektionsschutzbestimmungen einhalten. Über die gesetzlichen Maßnahmen hinausgehende Maßnahmen sind seitens des Trägers nicht geschuldet oder zugesichert.

 

9. Versicherung und Haftung

 

9.1. Die Haftung des Trägers gegenüber dem GV auf Schadenersatz für Schäden, die nicht Körperschäden sind, wegen vertraglicher Ansprüche aus dem Teilnahmevertrag ist auf den dreifachen Teilnahmebeitrag beschränkt, soweit der Schaden des Kindes bzw. des GV vom Träger weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt worden ist oder der Träger allein wegen eines Verschuldens seiner Erfüllungsgehilfen haftet.

 

9.2. Ist die Beförderung bzw. Sammelfahrt zur Stadtranderholung Bestandteil der Leistungen des Trägers, so haftet dieser im gesetzlichen Umfang auch für Leistungen, welche die Beförderung des Kindes von dessen Zustieg zur ausgeschriebenen Stadtranderholung und zurück beinhalten.

 

9.3. Für Schäden, welche dem Träger, dessen Mitarbeitern oder anderen Teilnehmern durch das Kind verursacht werden, haftet der GV nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Dem GV wird daher der Abschluss einer Privat-Haftpflichtversicherung empfohlen.

 

9.4. Es obliegt dem GV, den Versicherungsschutz des Kindes, insbesondere hinsichtlich Kranken- und Unfallversicherung, zu überprüfen und sicherzustellen. Der Träger schuldet ohne ausdrückliche besondere Vereinbarung im Rahmen der vertraglichen Leistungen keine Versicherungsleistungen zu Gunsten des Kindes, bzw. des GV.

 

9.5. Unbeschadet der Regelung in Ziffer 10.4 sind die Kinder jedoch für die Dauer der Maßnahme subsidiär unfallversichert. Bei Unfallschäden ist zunächst der ständige Krankenversicherer des GV für eine Kostenübernahme in Anspruch zu nehmen. Etwaige Kosten, welche der Krankenversicherer des GV nicht übernimmt, können bei der Sammelunfallversicherung des Trägers in dem vom Versicherer vorgesehenen Leistungsumfang geltend gemacht werden.

 

 

10. Verjährung

 

10.1. Vertragliche Ansprüche des GV und des Kindes aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Trägers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Trägers beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Trägers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Trägers beruhen.

 

10.2. Alle übrigen vertraglichen Ansprüche verjähren in einem Jahr.

 

10.3. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Maßnahme nach den vertraglichen Vereinbarungen enden sollte.

 

10.4. Schweben zwischen dem GV und/oder dem Kind und dem Träger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der GV, bzw. das Kind oder der Träger die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

 

10.5. Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme benötigten Daten des Kindes bzw. des GV werden mittels EDV erfasst und gespeichert.

 

11. Gerichtsstand

 

11.1. Der GV bzw. das Kind können den Träger nur an dessen Sitz verklagen.

 

11.2. Für Klagen des Trägers gegen den GV oder das Kind ist deren Wohnsitz oder allgemeiner Gerichtsstand maßgeblich. Für Klagen des Trägers gegen GV oder dessen Kinder, die keinen allgemeinen Wohnsitz in Deutschland haben oder deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Trägers vereinbart.

 

 

Angaben zum Träger:

Stadtverwaltung Crailsheim,

Ressort Soziales & Kultur,

Jugendbüro,

Tel.: +49 7951 95958-14

E-Mail: jugendbuero@crailsheim.de

www.jugendbuero-crailsheim.de